Licht und Musik
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma LUMSTAR OG:
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Firma LUMSTAR OG, Mozartstraße 11, 3311 Zeillern gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von LUMSTAR OG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Firma LUMSTAR OG sind freibleibend und behalten ihre Gültigkeit für die angeführte Dauer. Andernfalls behält das Angebot eine Gültigkeit von 14 Tagen.
3. Event-Leistungsumfang
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Firma LUMSTAR OG dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Die FIMRA LUMSTAR OG ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3.3. Soweit die Firma LUMSTAR OG Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.
4. Event-Leistung und Honorar
4.1. Der Auftraggeber stellt der Firma LUMSTAR OG unabhängig von dem vereinbarten Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch der Firma LUSMTAR OG für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.3. Die Firma LUMSTAR OG ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
4.4. Kostenvoranschläge der Firma LUSMATR OG sind unverbindlich.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
5.1. Alle Leistungen der Firma LUMSTAR OG (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Firma LUMSTAR OG. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Firma LUMSTAR OG darf der Kunde die Leistungen der Firma LUMSTAR OG nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
5.2. Änderungen von Leistungen der Firma LUMSTAR OG durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma LUMSTAR OG und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
5.3. Für die Nutzung von Leistungen der Firma LUMSTAR OG, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Firma LUMSTAR OG erforderlich. Dafür steht der Firma LUMSTAR OG und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
6. Mietobjekte
Die Mietgegenstände (Möbel wie auch Geräte) mit allen Bestandteilen bleiben Eigentum der Firma LUMSTAR OG. Die zur Miete bestimmten Objekte befinden sich in einem alterstypischen, gebrauchsfähigen Zustand. Die Firma LUMSTAR OG behält sich das Recht vor, auf ihre Mietgegenstände entsprechende Eigentumskennzeichnungen anzubringen. Diese dürfen vom Mieter weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden.
7. Transport
7.1. Bei Abholung durch den Mieter (oder von ihm beauftragte Dritte) hat dieser sicherzustellen, dass der Transport in einem geeigneten, geschlossenen Transporter ordnungsgemäß gesichert erfolgt. Gefahr und Kosten liegen beim Mieter.
7.2. Ist die Lieferung durch den Vermieter vereinbart, so erfolgt diese auf Risiko des Vermieters, der termingerecht frei Bordsteinkante liefert und zum vereinbarten Zeitpunkt dort wieder abholt. Die Transportkosten, die im Angebot gesondert ausgewiesen werden, beinhalten nicht den Auf- und Abbau der Mietmöbel sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände. Diese Leistungen werden gerne gegen gesonderte Verrechnung erbracht.
7.3. Bei Zustellung und Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass eine von ihm autorisierte Person vor Ort ist, die den Empfang der Mietmöbel durch ihre Unterschrift auf einem Lieferschein/Auftragsschein bestätigt. Sofern keine Person anwesend ist, gilt der Empfang der Mietgegenstände automatisch bestätigt und akzeptiert. Der Mieter stellt zudem sicher, dass im Falle einer Lieferung durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern und Fahrzeugen freier, geeigneter und termingerechter Zugang möglich ist. Die Zufahrt mit einem LKW bis 40 t muss gewährleistet sein.
8. Haftung des Mieters
Mit Übernahme der Mietgegenstände bei Selbstabholung im Lager des Vermieters oder bei Übernahme am Lieferort beginnt die Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an den Mietgegenständen, welche durch den Mieter selbst, durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Die Haftung endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände durch den Mieter im Lager des Vermieters oder mit Übernahme der Mietgegenstände durch den Vermieter bei Abholung. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Veranstaltungsort bereits vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt durch den Vermieter verlassen hat. Der Mieter hat die Mietgegenstände solange zu bewachen (bewachen zu lassen), bis die körperliche Übernahme durch die Firma LUMSTAR OG erfolgt ist.
9. Verpflichtungen des Mieters
9.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln und Beschädigung zu verhindern. Verschmutzungen sind vor Rückgabe ordnungsgemäß zu reinigen. Sollte dies nicht ordnungsgemäß erfolgen, behalten wir uns das Recht vor Reinigungskosten, je nach Aufwand, aber mit einem Mindestbetrag von € 400,00 in Rechnung zu stellen.
9.2. Die Abholung erfolgt unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit und Unversehrtheit. Exakte Bruch- und Verlustmengen können erst nach erfolgter Zählung und Reinigung im Lager ermittelt werden.
9.3. Der Mieter haftet für während der Mietzeit und auch bei deren Überschreitung für Schäden und Verlust der Mietgegenstände, die durch vertragswidrigen und unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie für Dritte.
9.4. Nicht retournierte bzw. beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreis verrechnet.
10. Stornobedingungen und Entfall der Veranstaltung
10.1. Stornierung der Veranstaltung: Sollte die Veranstaltung vom Auftraggeber storniert werden, aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen abgesagt werden, oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so erhält der Auftragnehmer bei Bekanntgabe des Ausfalls folgende Stornogebühren: - bei Stornierungen ab Auftragserteilung bis 90 Tage vor der Veranstaltung sämtliche angefallene Kosten, inklusive interner Agenturkosten (Konzeption, Planungs-, Grafik- und Ausarbeitung Tätigkeiten) des letztgültigen Angebotes
- bei Stornierung von unter 10 Wochen bis 6 Wochen vor der Veranstaltung 10% des letztgültigen Angebotes zuzüglich aller bis dahin angefallenen externen Produktionskosten
- bei Stornierung von unter 6 Wochen bis 30 Tage vor der Veranstaltung 30% des letztgültigen Angebotes zuzüglich aller bis dahin angefallenen externen Produktionskosten
- bei Stornierungen von unter 30 Tagen bis 7 Tage vor der Veranstaltung 60% des letztgültigen Angebotes zuzüglich aller bis dahin angefallenen externen Produktionskosten
- bei Stornierungen unter 7 Tagen vor der Veranstaltung 100% des letztgültigen Angebotes.
10.2. Entfall der Veranstaltung: Ein Veranstaltungsentfall liegt vor, wenn die Veranstaltung infolge von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen entfällt (höhere Gewalt) oder aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen nicht durchgeführt werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere schwerwiegende Naturereignisse wie Erdbeben, Orkan, Hochwasser sowie eine
behördliche Untersagung der Veranstaltung aufgrund von Gesundheitsepidemien bzw. Terrorismus. Der Auftraggeber trägt das Risiko und die Kosten des Entfalls der Veranstaltung. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwände des Auftragnehmers. Die Berechnung des dem Auftragsnehmer gebührenden Aufwandersatzes richtet sich nach den Fristen und Beträgen gemäß Pkt. 10.1.
10.3. Unmögliche Leistungserbringung Sollte der Auftragnehmer wetterbedingt oder durch andere unvorhersehbare Ereignisse nicht in der Lage sein, das benötigte Equipment, Mitarbeiter, Lebensmittel, Getränke und dergleichen zu gewährleisten, so entfällt die Leistungs-Pflicht des Auftragnehmers. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei einer Cateringveranstaltung die Benützung von An- und Zufahrtsstraßen nicht möglich ist und Ersatzmaterial mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht rechtzeitig beigestellt werden kann, sodass eine Durchführung der Veranstaltung vernünftigerweise nicht mehr möglich ist. Die Leistungspflicht des Auftraggebers bleibt davon allerdings unberührt und in voller Höhe gemäß Punkt 10.2. aufrecht.
10.4. Bei Absage einer vom Auftragnehmer bestätigten Buchung durch den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber allfällige aus der Vorbereitung entstehende Kosten, wie zum Beispiel durch Anmieten von Equipment, Organisation von Rahmenprogramm (Musiker, Künstler) etc. im vollen Umfang zu bezahlen.
10.5. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Firma LUMSTAR OG insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.
10.6. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.
11. Haftung
11.1. Die Haftung von der Firma LUMSTAR OG richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Firma LUMSTAR OG, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
11.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Firma LUMSTAR OG der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
11.3. Soweit der Firma LUMSTAR OG im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Firma LUMSTAR OG derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen die Firma LUMSTAR OG keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
11.4. Die Firma LUMSTAR OG haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen (z.B.: Kleidungsstücken), die durch die Benutzung der Mietgegenstände entstehen. Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übernahme auf ihre Sicherheit und Gebrauchsfähigkeit zu prüfen. Die Firma
LUMSTAR OG ist bestrebt, stets mangelfreie Ware zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat sich bei Anlieferung bzw. Übernahme vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände zu überzeugen und Mängel unverzüglich beim Vermieter zu melden. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden
11.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen.
11.6. Der Auftraggeber (Veranstalter) kommt für alle gesetzlichen Abgaben und Meldungen auf.
12. Zahlung
Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich definierten Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.
13. Gewährleistung und Schadenersatz
13.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Firma LUMSTAR OG schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Firma LUMSTAR OG der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
13.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma LUMSTAR OG beruhen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und der Firma LUMSTAR OG und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der Firma LUMSTAR OG und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht St. Pölten vereinbart. Die Firma LUMSTAR OG ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
16. Nebenabreden / Schriftform
16.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
16.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
16.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Firma LUMSTAR OG abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
Vielen Dank für deine Anfrage! Dein LUMSTAR - Team